Erschließungsbeitrag, Baugesetzbuch, Kommentar Online • Onlineprodukte
- Kurzbeschreibung
Hesse, Erschließungsbeitrag online
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Cornelia Hesse, Direktorin
Unter Erschließung im Sinn von § 123 BauGB versteht man die Herstellung von Anlagen, die für eine bauliche Nutzung von Grundstücken erforderlich sind. Sie ist Aufgabe der Gemeinde. Für die Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen sind Erschließungsbeiträge zu erheben (§§ 127 bis 135 BauGB). In Bayern sind die Bestimmungen über die Refinanzierung dieses Erschließungsaufwands durch Verweisung in Art. 5 a KAG als Landesrecht und nicht als Bundesrecht anzuwenden.
Auch wenn das Erschließungsbeitragsrecht seit nunmehr 50 Jahren (30.Juni 1961) gilt, bleibt es in diesem Rechtsgebiet weiterhin spannend. Immer wieder ergibt sich Neues. In Bayern ist der BayVGH seit dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz regelmäßig letzte Instanz.
Aber auch das Erschließungsvertragsrecht (§ 124 BauGB), das nach wie vor Bundesrecht ist, hat seine Tücken. So hat das Bundesverwaltungsgericht am 1.12.2010 - 9 C 8.09 - entschieden, dass eine (ganz oder mehrheitlich) beherrschte sogenannte (kommunale) Eigengesellschaft nicht „Dritter” im Sinn von § 124 Abs. 1 BauGB und also nicht Vertragspartner der Gemeinde sein kann. Damit rückt das Erschließungsbeitragsrecht wieder stärker in den Vordergrund.
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Autoren
Unter Erschließung im Sinn von § 123 BauGB versteht man die Herstellung von Anlagen, die für eine bauliche Nutzung von Grundstücken erforderlich sind. Sie ist Aufgabe der Gemeinde. Für die Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen sind Erschließungsbeiträge zu erheben (§§ 127 bis 135 BauGB). In Bayern sind die Bestimmungen über die Refinanzierung dieses Erschließungsaufwands durch Verweisung in Art. 5 a KAG als Landesrecht und nicht als Bundesrecht anzuwenden.
Auch wenn das Erschließungsbeitragsrecht seit nunmehr 50 Jahren (30.Juni 1961) gilt, bleibt es in diesem Rechtsgebiet weiterhin spannend. Immer wieder ergibt sich Neues. In Bayern ist der BayVGH seit dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz regelmäßig letzte Instanz.
Aber auch das Erschließungsvertragsrecht (§ 124 BauGB), das nach wie vor Bundesrecht ist, hat seine Tücken. So hat das Bundesverwaltungsgericht am 1.12.2010 - 9 C 8.09 - entschieden, dass eine (ganz oder mehrheitlich) beherrschte sogenannte (kommunale) Eigengesellschaft nicht „Dritter” im Sinn von § 124 Abs. 1 BauGB und also nicht Vertragspartner der Gemeinde sein kann. Damit rückt das Erschließungsbeitragsrecht wieder stärker in den Vordergrund.
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